Statuten des Vereins NETZWERK Erlenbach
Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen Netzwerk Erlenbach besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich in Erlenbach (ZH).
Art. 2 ZWECK
Der Verein engagiert sich für gesellschaftliche und kulturelle Aktivitäten. Im gemeinsamen Interesse neben der persönlichen Begegnung seiner Mitglieder steht auch der Bezug zu Erlenbach.
Bei allen Aktivitäten ist die Pflege der Kameradschaft und das gesellige Beisammensein wichtiger Bestandteil. Alle Mitglieder sprechen sich deshalb auch mit dem Vornamen an.
Der Verein hat weder kommerzielle und profitorientierte Absichten noch verfolgt er Erwerbs- und Selbsthilfezwecke. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 3 AKTIVITÄTEN
Der Verein bietet Aktivitäten an, die den Kontakt untereinander fördern und zur Bereicherung des gesellschaftlichen Lebens beitragen, wie zum Beispiel auch kulturelle und bildende Anlässe.
Die Anlässe sollen deshalb ausgewogen diese Bedürfnisse repräsentieren und auch potenzielle Neumitglieder ansprechen.
Der Verein bietet auch Aktivitäten eine Basis, die sich aus einem breiter definierten Vereinszweck ergeben und durch Freiwillige erbracht werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dies der Fahrdienst.
Art. 4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Vereinsziele akzeptieren, einen Bezug zu Erlenbach haben und bereit sind, den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Aufnahme kann jederzeit durch den Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Ein Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Jahres erfolgen. Austritte während des Jahres verpflichten zur vollen Bezahlung des Jahresbeitrags. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen, ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, gegen Sitte und Anstand verstossen oder die festgesetzten Beiträge trotz erfolgter Mahnung nicht geleistet haben, können ohne weiteres durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 5 MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
– Mitgliederbeiträge
– Kostenbeiträge der teilnehmenden Mitglieder an Veranstaltungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind für alle Mitglieder gleich. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 6 ORGANISATION
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
a) Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand unter Bekanntmachung der Traktandenliste zwanzig Tage im Voraus jährlich im ersten Quartal einberufen.
Die MV ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand unter Bekanntmachung der Traktandenliste zwanzig Tage im Voraus jährlich im ersten Quartal einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss einer MV, des Vorstandes oder schriftliches Verlangen der RevisorInnen anberaumt. Ausserdem kann ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes eine Einberufung einer MV verlangen.
Anträge von Mitgliedern, die an der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens bis Ende des Vorjahres dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über Anträge und Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht abgestimmt werden.
In der MV entscheidet das einfache Mehr. Statutenänderungen oder die Auflösung müssen mit Zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Entscheid als nicht zustande gekommen.
Die MV beschliesst in offener Abstimmung mit Händemehr. Geheime Abstimmung kann beantragt werden. Dazu ist mindestens die Zustimmung von einem Viertel der teilnehmenden Mitglieder notwendig.
Wahlen finden offen statt, sofern nicht die geheime Abstimmung verlangt wird. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr; im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr.
Den Vorsitz in der MV führt das Präsidium, das Protokoll obliegt dem Aktuariat oder der protokollführenden Person.
Die MV behandelt folgende Geschäfte:
1. Wahl der StimmenzählerInnen
2. Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
3. Kenntnisnahme des Jahresberichtes
4. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichtes und Décharge Erteilung.
5. Festsetzung der Mitglieder-Jahresbeiträge
6. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsrevision.
7. Beschlussfassung über alle anderen, der MV von Gesetzes wegen durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
9. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
b) Vorstand:
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Bedarf. Das Präsidium und der Vorstand werden an der MV jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist gestattet. Der Vorstand konstituiert sich selbst und stellt die Besetzung der notwendigen Funktionen sicher. Der Vorstand kann für einzelne Bereiche seiner Vereinstätigkeit Personen oder Arbeitsgruppen bestimmen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.
Für unvorhergesehene oder nicht wiederkehrende Ausgaben (z.B. spezielle Anlässe) hat der Vorstand eine Ausgabekompetenz von Fr. 3’000,- pro Fall, jedoch max. Fr. 10’000.- pro Jahr.
Der Vorstand wird vom Präsidium einberufen. Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse bedarf es des absoluten Mehrs der gewählten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und hat grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung seiner effektiven Spesen und Barauslagen.
Aufgaben des Vorstandes:
1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung sowie die Übernahme neuer Aufgaben und die allgemeine Beachtung der Interessen des Vereins zu.
2. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Vertretung des Vereins. Die rechtsverbindliche Unterschrift (kollektiv zu zweien) führt das Präsidium oder dessen Stellvertretung zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Der Kassierin oder dem Kassier sind die Kassengeschäfte übertragen. Für den Zahlungsverkehr kann der Vorstand Einzelunterschrift erteilen.
4. Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellen des Jahresberichts sowie der Jahresrechnung.
5. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
c) Rechnungsrevision
Die RechnungsrevisorInnen werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Art. 7 RECHNUNGSABSCHLUSS
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
Art. 8 DATENSCHUTZ
Der Datenschutz entspricht den gesetzlichen Bedingungen und den allgemeinen Grundsätzen: Transparenz, Verhältnismässigkeit und Zweckbindung.
Mitgliederlisten zur Wahrnehmung des Vereinszweckes (Netzwerkbildung) werden allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Es erfolgt grundsätzlich keine Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte.
Bei der Verwendung von ‘Web’-Seiten oder ‘social medias’- Kanälen wird durch entsprechende Massnahmen der gesetzliche Schutz sichergestellt. Bei öffentlich zugänglichen Informationen oder Marketingunterlagen wird auf den Persönlichkeitsschutz geachtet.
Art. 9 VERSICHERUNG
Die Versicherung gegen Unfall, Krankheit und Haftpflicht ist Sache des einzelnen Mitgliedes.
Art. 10 HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und der Organe gem. Art. 6 ist ausgeschlossen.
Art. 11 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung des Vereins entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken in der Region. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 INKRAFTSETZUNG
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 1. März 2023 genehmigt und in Kraft gesetzt.
8703 Erlenbach, den 1. März 2023
Das Präsidium: Die Aktuarin / der Aktuar: